Rz. 163

Gläubiger G. 1 pfändet wegen 2.000 EUR die Mieteinnahmen des Schuldners S. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Mieter M. als Drittschuldner am 15.8. zugestellt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Gläubiger G. 2 – eine Bank – pfändet wegen einer Forderung von 4.000 EUR anschließend. Dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird am 23.8. dem M. zugestellt.

Lösung: Die Pfändung des G. 1 geht der des G. 2 vor, da er das bessere Pfandrecht hat (Prioritätsprinzip).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Gläubiger G. 2 lässt sich wegen einer Forderung von 4.000 EUR auf dem Grundstück des S. eine Zwangssicherungshypothek eintragen und pfändet anschließend wegen seines dinglichen Anspruchs ebenfalls die Mieteinnahmen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird am 23.8. dem M. zugestellt.

Lösung: G. 1 geht dem G. 2 weiterhin im Rang vor, obwohl dieser wegen seines dinglichen Anspruchs aus der Zwangssicherungshypothek die Vollstreckung betreibt. Grund: Die Befriedigung des G. 2 findet vorrangig nur aus einem besonderen dinglichen Titel dann statt, wenn dieser Titel auf Duldung der Vollstreckung in das belastete Grundstück aus der Hypothek lautet. Einen solchen Titel hat G 2 aber durch die Eintragung der Zwangssicherungshypothek gerade nicht erwirkt (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 104).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3

Gläubiger G. 2 – eine Bank – pfändet aus ihrer im Grundbuch des S. eingetragenen

Grundschuld/Hypothek wegen einer Forderung von 20.000 EUR. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird am 23.8. dem M. zugestellt.

Lösung: Die Pfändung des G. 2 geht derjenigen des G. 1 vor, wenn dieser aus seinem dinglichen Anspruch die Pfändung betreibt (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 104). Dies ist vorliegend der Fall. Grundlage der Pfändung muss der dingliche Anspruch sein. Bei einer Vollstreckung aufgrund einer Unterwerfungserklärung in einer notariellen Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen einer dinglichen Forderung ist diese Voraussetzung erfüllt. Es handelt sich daher bei der Unterwerfungserklärung um einen Duldungstitel i. S. d. § 800 ZPO. Folge: G.2 verdrängt den G. 1 von seinem Pfandrecht. G. 2 stehen die Mieteinnahmen aufgrund der Pfändung ab dem 1.10. zu (§ 1124 BGB).

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