Rz. 216

Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer und damit auch das dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht richten sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber beurteilen sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (BGH, DGVZ 2015, 149 m. w. N.). Es handelt es sich um eine von verschiedenen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung.

Die Direktversicherung als Teil der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG ist von der Riesterrente (Goebel, Vollstreckung effektiv 2002, 84) oder privaten Kapitallebensversicherungen (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 132; Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 139) zu unterscheiden. Gegebenenfalls muss erst über die Auskunftsansprüche nach § 840, § 836 Abs. 3 ZPO oder im Verfahren der Vermögensauskunft der Charakter einer Versicherung geklärt werden (zur Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung vgl. BGH, DGVZ 2015, 149).

 

Rz. 217

Bei den Zahlungen des Arbeitgebers in der Ansparphase handelt es nicht um Arbeitseinkommen (BAG, NZA 1998, 707 = BAGE 88, 28 = AP Nr 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = BB 1998, 1009 = MDR 1998, 721 =  VersR 1999, 80 = KKZ 1999, 63 = HFR 1999, 499). Insofern werden diese Zahlungen – auch wenn Sie faktisch Teil des Arbeitsentgelts sind – von der Pfändung des Arbeitseinkommens nicht erfasst. Sie bleiben daher bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO außer Betracht. Ungeachtet dessen sollte der Gläubiger den Drittschuldner nach § 840 ZPO und den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO sowie im Rahmen des Verfahrens zur Vermögensauskunft auffordern, inwieweit eine Direktversicherung (oder insgesamt eine betriebliche Altersversorgung) besteht und welche Beträge hier gezahlt werden. So können Sie überprüfen, ob eine betriebliche Altersversorgung, eine Entgeltumwandlung oder eine Lohnverschiebung nach § 850h ZPO vorliegt.

 

Rz. 218

Der Arbeitnehmer kann nach § 1a BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass seine künftigen Ansprüche auf Entgelt bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung und damit auch für eine Einzahlung in eine Direktversicherung verwendet werden. Diese Beträge sind in der Ansparphase grundsätzlich unpfändbar. Der Gläubiger kann allerdings prüfen, ob tatsächlich nur 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Der überschießende Anteil stellt eine Lohnzahlungsabrede dar, die nach § 850h Abs. 1 ZPO sowohl von der Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst wird als auch bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des BAG (BAG, NZA 1998, 707 = BAGE 88, 28 = AP Nr 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = BB 1998, 1009 = MDR 1998, 721 =  VersR 1999, 80 = KKZ 1999, 63 = HFR 1999, 499; ebenso Stöber, Rn. 919) kann die Entgeltumwandlung auch noch erfolgen, nachdem das Arbeitseinkommen bereits durch den Gläubiger gepfändet wurde. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Lohnverwendungsabrede, die nur belastet mit dem Pfändungspfandrecht möglich wäre, sondern um eine von der Pfändung nicht berührte Änderung des Arbeitsvertrags. Der Schuldner hat damit als Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich der Pfändung des Gläubigers durch die Entgeltumwandlung zu entziehen, ohne dass der Gläubiger dies verhindern kann. Eine Anfechtung nach dem AnfG kommt meist nicht in Betracht.

 

Rz. 219

In der Auszahlungsphase, d. h. nach Eintritt des Versicherungsfalls, handelt es sich bei der Leistung aus der Direktversicherung um Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 3b ZPO, das dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO unterworfen ist. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Wird die Versicherungsleistung in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen als Rente erbracht, unterliegt sie dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO. Allerdings kommt eine Zusammenrechnung mit anderen Renten nach § 850e ZPO in Betracht, so dass sich daraus ein pfändbarer Betrag ergeben kann.
  • Wird die Versicherungsleistung in einer Summe erbracht, greift der Pfändungsschutz des § 850c ZPO grundsätzlich nicht. Die Versicherungsleistung ist in vollem Umfang pfändbar. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit, Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu beantragen. Hier ist eine umfassende Würdigung der Verhältnisse des Schuldners und der Interessen des Gläubigers vorzunehmen. Zu beid...

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