Rz. 209e

Die wirksame Pfändung beinhaltet auch "das Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages" (vgl. die Formulierung im amtlichen Pfändungsformular unter E Ziffer 3). Gem. § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dadurch kann der Gläubiger den Rückkaufswert gegenüber dem Versicherer als Drittschuldner beanspruchen. Das Kündigungsrecht kann nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden. Im Falle der Kündigung, die der Gläubiger mit der Überweisung des Anspruchs aussprechen kann, erstreckt sich die Pfändung auch auf den Anspruch nach § 169 VVG. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Versicherung nach der Art des Vertrages besonderen Pfändungsschutzvorschriften unterfällt.

 

Rz. 209f

Gleiches gilt bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall. Da der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem (Renten-)Versicherungsvertrag sofort erwirbt, gehört dazu grds. ebenfalls auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages. Nach den Versicherungsbedingungen kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Abtretung, Verpfändung und Einräumung eines Bezugsrechts verfügen. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat. Der Gestaltungswille richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf den sofortigen Rechtserwerb. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass die Ansprüche auf die Versiche-rungsleistungen aus dem Vermögen ausgesondert und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers (Schuldner) entzogen werden. Diese Grundsätze gelten bei der Kapital bildenden (gemischten) Lebensversicherung nicht nur für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Todesfall, sondern in gleicher Weise für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Erlebens-fall. Eine Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung des Schuldners geht in diesen Fällen somit ins Leere.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge