Rz. 190g

Insolvenzgeld stellt eine Lohnsersatzleistung für die Ausfallzeit dar. Gem. § 165 SGB III haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren ein sog. Insolvenzereignis vorliegt wie z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Grds. beträgt der Anspruch drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Die Pfändbarkeit besteht vom Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an (LG Würzburg, Rpfleger 1978, 388 zum Konkursausfallgeld). Für einen Zugriff eines Gläubigers sind zwei Fallkonstellationen zu beachten:

9.10.5.4.1 Gläubiger hatte bereits Arbeitseinkommen gepfändet

 

Rz. 191

Wurde durch den Gläubiger Arbeitseinkommen Forderung aus Anspruch A (an Arbeitgeber) bereits wirksam beim Arbeitgeber des Schuldners als Drittschuldner gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO), so wird dadurch automatisch auch ein späterer Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst (§ 170 Abs. 2 SGB III). Der (Lohn-)Pfändungsbeschluss braucht diese gesetzliche Folge somit nicht ausdrücklich auszusprechen (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, § 9 Rn. 91). Der Gläubiger muss also keinen neuen Pfändungsbeschluss, mit dem nun isoliert der Anspruch auf Insolvenzgeld gepfändet wird, erwirken. Vielmehr findet ein Wechsel des Drittschuldners statt. Drittschuldnerin ist ab sofort die Bundesagentur für Arbeit. Sie muss den pfändbaren Teil des Insolvenzgeldes nach den im Pfändungsbeschluss für den Lohn festgelegten Pfändungsgrenzen berechnen und auszahlen. Es gelten damit die Regelungen nach §§ 850a ff. ZPO. Ebenso hat sie bei Vorliegen mehrerer Pfändungen die Berechtigungsreihenfolge zu prüfen. Bei Unsicherheit muss eine Hinterlegung erfolgen (§ 853 ZPO).

9.10.5.4.2 Gläubiger hatte Arbeitseinkommen noch nicht gepfändet

 

Rz. 192

Ist der Antrag auf Insolvenzgeld entweder vom Schuldner als Arbeitnehmer oder von einem anderen rangmäßig besseren Gläubiger bei der Arbeitsagentur bereits gestellt worden, so kann dieser Anspruch wie ein Anspruch auf Arbeitseinkommen – isoliert – gepfändet werden (§ 171 SGB III). Gepfändet wird mittels des amtlichen Formulars unter Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Drittschuldner ist in diesem Fall die Agentur für Arbeit (§ 334 SGB III), nicht der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter. Hierbei gelten ebenfalls die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c, 850d, 850f Abs. 2 ZPO.

9.10.5.4.3 Pfändungsmuster

 

Rz. 193

Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

Art der Sozialleistung: Insolvenzgeld – Ausgleich für rückst. Lohn

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