Rz. 189

Arbeitslosengeld I kann gem. § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Damit gelten die Regelungen nach §§ 850 ff. ZPO entsprechend. Drittschuldner ist nach § 334 SGB III die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat. Die Vollstreckung wird auch nicht dadurch unwirksam, wenn die Leistung nach Wohnortwechsel von einem anderen Arbeitsamt bzw einer Arbeitsagentur bewilligt wird, denn der Gläubiger vollstreckt stets in das Stammrecht auf Arbeitslosenhilfe. Der Anspruch richtet sich gegen die Bundesanstalt für Arbeit bzw Bundesagentur für Arbeit und gerade nicht gegen das einzelne Arbeitsamt bzw die einzelne Arbeitsagentur (LSG Thüringen, Urteil v. 18.11.2009, L 10 AL 41/06 – Juris). Dem steht auch nicht § 334 SGB III entgegen, wonach bei Pfändungen eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs das Arbeitsamt (bzw. die Arbeitsagentur), das über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 ZPO gilt. Denn trotz Zuständigkeitswechsels wird nicht in eine neue Forderung vollstreckt. Vielmehr bleibt die gepfändete Forderung eine Forderung gegen die Bundesanstalt für Arbeit bzw. Bundesagentur für Arbeit mit der Folge, dass die Pfändung ihr gegenüber uneingeschränkt wirksam wird und bleibt, wenn sie ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit erfolgt, die im Pfändungszeitpunkt zuständig ist. Die Fiktion des §§ 334 SGB III erschöpft sich in der Klarstellung, wer im Pfändungszeitpunkt im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu nennen ist, es handelt sich nicht um eine Schutzvorschrift für Schuldner, die nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in den Bezirk einer anderen Arbeitsagentur verziehen (LSG Thüringen, Urteil v. 18.11.2009, L 10 AL 41/06 – Juris; Schaumberg, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 334 SGB III Rn. 1).

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