Rz. 44

Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Rz. 45

Ein solches fehlt,

  • wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 1989, 968).
  • wenn der Drittschuldner nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots die Forderung bezahlt hat (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 245).
  • im Falle der Auszahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegten Geldes. Denn gem. § 233 BGB erwirbt der Gläubiger an zur Abwendung der Vollstreckung hinterlegtem Geld ein Pfandrecht. Für die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners gemäß §§ 829, 835 ff ZPO fehlt ihm wegen des kraft Gesetzes erworbenen Pfandrechts das Rechtsschutzbedürfnis (AG Mosbach, Rpfleger 2011, 284 = FoVo 2011, 154).
  • bei einer (isolierten) Pfändung des Herausgabeanspruchs betreffend den zugunsten des Schuldners ergangenen Vollstreckungstitels.
  • (BGH, JurBüro 2010, 440; Musielak/Becker, § 836 Rn. 7). Bei Vollstreckungstiteln handelt es sich um Urkunden über die zugrunde liegenden Forderungen im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO. Sofern sich solche Titel im Besitz des Schuldners befinden, ermöglicht § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in diese Urkunden. Befinden sie sich dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gläubiger den Schuldneranspruch auf Herausgabe gegen den Dritten durch Klage geltend machen, ohne dass er sich diesen Herausgabeanspruch noch überweisen zu lassen braucht. Für beide Fälle ist (nur) Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Forderung wirksam gepfändet und überwiesen worden ist.
 

Rz. 46

Es fehlt nicht,

  • wenn die Wohnanschrift des Schuldners in einem Vollstreckungsbescheid von der im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abweicht und deshalb angebliche Zweifel an der Identität zw. Titelschuldner und Vollstreckungsschuldner bestehen (LG Dresden, JurBüro 2001, 604).
  • bei Pfändung einer zuvor bereits an eine Hypothekenbank zur Sicherheit abgetretene Forderung (OLG Köln, OLGZ 1994, 477).
  • bei einer gerichtsbekannten Vermögensauskunft des Schuldners (BGH, NJW-RR 2003, 1650 = BGHR 2003, 1375 = InVo 2003, 487 = WM 2003, 1875 = ZVI 2003, 458 = Rpfleger 2003, 595 = NJW-RR 2003, 1650 = KKZ 2004, 89 = MDR 2003, 1378).
  • bei Vollstreckung wegen einer geringen Restforderung (LG Bochum, Rpfleger 1994, 117 = ZKF 1994, 206).
  • bei einem jugendlichen Schuldner auch bei Annahme einer möglichen Verjährung des Titels vor einem Renteneintritt. Insofern ist eine Rentenpfändung zulässig (LG Augsburg, FamRZ 2004, 1223).
  • für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses trotz derzeitiger Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen (LG Ellwangen DGVZ 2003, 90).

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