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Solche Forderungen sind ausnahmsweise unpfändbar, wenn die Pfändbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Drittschuldner selbst entscheiden können soll, ob er seine Ansprüche geltend machen will (BGH, NJW 1993, 2876 = WM 1993, 1729 = FamRZ 1993, 1307 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586 = Rpfleger 1994, 73 = MDR 1994, 203; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393 = NJW-RR 2009, 997). Hierunter fällt z. B. der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), soweit er nicht vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Zum Schutz der familiären Gemeinschaft möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass dieser Anspruch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wird. Ebenso gilt dies für Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen einen Beschenkten (§ 2329 BGB), Rückforderungsanspruch des Schenkers (§ 528 BGB) sowie Ausgleichsanspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB).

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