Rz. 13

Sind Gläubiger und Drittschuldner identisch, d. h. der Gläubiger will eine gegen sich selbst gerichtete Forderung des Schuldners pfänden, so ist dies grds. zulässig; der Gläubiger muss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann wg. § 829 Abs. 3 ZPO an sich selbst zustellen lassen (BGH, Rpfleger 2011, 535 = FamRZ 2011, 1145 = JurBüro 2011, 497 = MDR 2011, 882 = NJW-RR 2011, 959 = WM 2011, 1141 = EBE/BGH 2011, BGH-Ls 444/11; OLG Köln, NJW-RR 1989, 190; OLG Stuttgart, Rpfleger 1983, 409; Musielak/Becker, § 829 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 829 Rn. 38). Er kann aufgrund der Pfändung und Überweisung in der Regel selbst die Aufrechnung mit der ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung erklären. Ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen konnte, ist umstritten. Zu bedenken ist aber, dass der Gläubiger i. d. R. auch zur Aufrechnung berechtigt ist, somit das Rechtsschutzbedürfnis der Pfändung in Frage zu stellen ist, da die Verwirklichung auf einem einfacheren Weg möglich ist. In diesen Fällen fehlt das Rechtsschutzinteresse (LG Düsseldorf, MDR 1964, 332). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Gläubiger jedoch dann, wenn eine Aufrechnung aus prozessualen (§ 767 Abs. 2 ZPO) oder materiellen (§§ 393 bis 395 BGB) Gründen unstatthaft ist (vgl. Musielak/Becker, § 829 Rn. 8). Während nach einer Ansicht (LG Düsseldorf, MDR 1964, 332) nur in diesen Fällen das erforderlich Rechtsschutzbedürfnis besteht, da sonst die Aufrechnung der einfachere und schnellere Weg zur Befriedigung der titulierten Forderung sei, bejaht die Gegenansicht (OLG Köln, NJW-RR 1989, 190) das Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung, die Pfändung der Gegenforderung habe für den Gläubiger erhebliche Vorteile ggü. der Aufrechnung; sie verschaffe dem Gläubiger insb. als Hoheitsakt größere Klarheit und Rechtssicherheit (vgl. Rimmelspacher und Spellenberg, JZ 1973, 271).

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