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Die Kosten einer Vorpfändung sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Vollstreckung im Einzelfall notwendig gewesen ist (HansOLG Hamburg, MDR 1990, 344 = JurBüro 1990, 533). Das ist nicht der Fall, wenn die Vorpfändung sich als schikanöse, überflüssige oder offenbar aussichtslose Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstellt (LG Kleve, InVo 2001, 460). Die Kosten einer Vorpfändung sind jedenfalls dann vom Schuldner zu erstatten, wenn dieser auf eine Aufforderung des Gläubigers, die titulierte Forderung bis zu einem bestimmten (ausreichend bemessenen) Zeitpunkt zu bezahlen, nicht reagiert hat (OLG Zweibrücken, JurBüro 1988, 929). Sie sind nicht zu erstatten, wenn der Gläubiger nach Zustellung der Vorpfändung keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, weil der Schuldner inzwischen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat (LG Ravensburg, DGVZ 1998, 171).

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