Rz. 85

Die Kosten einer (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) sind dann erstattungsfähig, wenn und soweit diese für die Vollstreckung auch notwendig (LG Frankenthal, JurBüro 1979, 1325) und die Erforderlichkeit der Erteilung nicht vom Gläubiger zu vertreten ist (AG Heilbronn, AG kompakt 2010, 54; PfälzOLG Zweibrücken, JurBüro 1999, 160). Dagegen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn bei demselben Amtsgericht, dessen Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung vorlag, in weitere Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll und ein Verweis auf die dem Grundbuchamt vorliegende Ausfertigung ausgereicht hätte (LG Köln, Beschluss v. 19.1.2008, 10 T 253/07; JurBüro 2008, 218).

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