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Die Kosten der Versendung oder des Transports der herauszugebenden Sache vom Schuldner zum Gläubiger sind bei der Vollstreckung nach § 883 ZPO nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn sich die Pflicht des Schuldners, die Sache an den Gläubiger zu versenden bzw. bei ihm abzuliefern, aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt (OLG Köln, DGVZ 1995, 86; zu den Kosten des Abtransports und zur Einlagerung auch OLG Hamm, JurBüro 1997, 160).

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