Rz. 67

Über die Kosten des Verfahrens nach § 890 ZPO ist grundsätzlich nach § 788 ZPO, nicht nach den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob die entstandenen Kosten notwendig sind (OLG Hamm, GRUR 1994, 83). Der Schuldner trägt alle Kosten, wenn wegen des vom Gläubiger behaupteten Verstoßes ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, auch wenn der Betrag erheblich hinter dem Antrag des Gläubigers zurückbleibt (OLG Hamm, a. a. O.).

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