Rz. 66

Die Kosten mehrerer gleichzeitiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner sind dann erstattungsfähig, wenn nicht schon eine Maßnahme hinreichend Aussichten auf Erfolg verspricht (OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1971, 209). Das gilt nicht für mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen denselben Drittschuldner aus verschiedenen Titeln (AG Oldenburg, DGVZ 1981, 30) und auch nicht bei gleichzeitigem Haftverfahren neben einer nicht erkennbar aussichtsreichen Pfändung (LG Aachen, Rpfleger 1990, 134). Wird ein einziger Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen mehrere Drittschuldner gestellt, liegt nur eine Angelegenheit vor, mit der Folge, dass die vollstreckungsrechtliche Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG nur einmal angesetzt werden kann (LG Karlsruhe, JurBüro 2011, 160). Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstehen, dass anstelle eines möglichen zusammengefassten Vollstreckungsauftrages, mehrere gleichzeitige Aufträge erfolgen, sind nicht vom Schuldner zu tragen. Wenn eine einheitliche Antragstellung möglich ist und sachliche Gründe für getrennte Aufträge nicht bestehen, sind die durch die getrennte Auftragserteilung entstehenden Mehrkosten nicht gemäß § 788 ZPO erstattungsfähig. Das gilt auch für die entstandenen Gerichtsvollzieherkosten (AG Wiesbaden, DGVZ 2011, 115).

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