(1) 1Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. 2Beurteilungskriterien sind im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Merkmale diskriminierungsfrei auszugestalten. 3Bediensteten in Teilzeitbeschäftigung, an Tele- und Heimarbeitsplätzen sowie familienbedingt Beurlaubten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

 

(2) Für Bedienstete, die einen gesamten Beurteilungszeitraum oder darüber hinaus familienbedingt beurlaubt sind, gilt Absatz 1, wenn sie aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind.

 

(3) Die Berücksichtigung von Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung bei Beförderung oder Stufenlaufzeit richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge