Begriff

Unter dem Begriff "Gleichbehandlung" ist der Grundsatz, dass "Gleiches gleich und Ungleiches ungleich" zu behandeln ist, zu verstehen.[1] Er lässt sich unmittelbar auf den Gerechtigkeitsgedanken zurückführen. Als Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens wird er von zwei "Säulen" gestützt: vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und von den Diskriminierungs- oder Benachteiligungsverboten.[2]

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Mit beiden "Säulen" gemeinsam soll also die "Grundidee" der materiellen Gleichheit erreicht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Temming, in: Preis/Temming, Arbeitsrecht – Individualarbeitsrecht, 6. Aufl. 2020, Rn. 1428.
[2] Temming, in: Preis/Temming, Arbeitsrecht – Individualarbeitsrecht, 6. Aufl. 2020, Rn. 1428; Baumgärtner, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online. Großkommentar, Stand: 1.3.2023, § 1 AGG Rn. 3.

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