Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dazu gehört auch die Information, dass neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. Das umfasst auch Mehrfachbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, soweit diese nicht schon arbeitsrechtlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen und von daher bereits bekannt sind. Weitere beitragspflichtige Einnahmen sind insbesondere

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten),
  • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, soweit dies neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Umfang der Mitwirkungspflicht

Die Arbeitnehmer müssen den Arbeitgebern nicht die jeweilige Art und Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen mitteilen. Die Informationspflichten der Arbeitnehmer sind mit dem abstrakten Hinweis auf weitere beitragspflichtige Einnahmen und deren Beginn bzw. Ende erfüllt.

 
Achtung

Weitergehende Informationen dürfen nicht eingefordert werden

Arbeitgeber sind nicht berechtigt, über die abstrakte Information zu beitragspflichtigen Einnahmen hinaus weitere Auskünfte einzuholen, etwa zu Art und Höhe der weiteren Einnahmen.

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