Für Personen, die eine Tätigkeit als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied ausüben, ist die Feststellung der zeitlichen Ausübung der Tätigkeit in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr zeitaufwendig. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009[1] wurden aus diesem Grunde ergänzt. Für Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals gelten nunmehr ausschließlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich die Heimatbasis befindet. Dies ist der Ort, an dem in der Regel die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

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