Nach Art. 13 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Eine Person gilt insbesondere dann als gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten tätig, wenn die Person unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Beschäftigung gleichzeitig eine weitere Beschäftigung in einem anderen Staat ausübt oder eine Person seine Tätigkeit regelmäßig in mehreren anderen Staaten ausübt.

 
Praxis-Beispiel

Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten liegt vor

Ein deutscher Arbeitnehmer übt eine Beschäftigung in Stuttgart aus. Jeden Monat wird der Arbeitnehmer für jeweils eine Arbeitswoche in der Filiale in Österreich eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt eine gewöhnliche Beschäftigung in 2 Staaten aus.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands, DVKA ist eine regelmäßige Tätigkeit in 2 oder mehr Staaten gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung regelmäßig an einem Tag im Monat oder 5 Tagen im Quartal in einem anderen Staat ausübt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich immer um denselben Staat handeln muss. Ansonsten wäre zu prüfen, ob es sich bei den Auslandseinsätzen um Entsendungen handelt.

 
Praxis-Beispiel

Unbedeutende Tätigkeiten

Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein französisches Unternehmen in Deutschland. Jede Woche nimmt der Arbeitnehmer an einer Besprechung am Hauptsitz des Unternehmens in Frankreich teil. Unstreitig ist auch in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer gewöhnlich in 2 Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Allerdings ist der Umfang der Auslandstätigkeit so gering, dass diese Tätigkeit als unbedeutend angesehen wird.

Eine unbedeutende Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Zeitraums von 3 Monaten nicht mehr als 2 Stunden in der Woche im anderen Mitgliedsstaat arbeitet oder weniger als 5 % der Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird.

 
Praxis-Tipp

Beurteilung der Gesamtumstände

In der Praxis kommt es bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung in 2 oder mehreren Staaten gegeben ist, immer wieder zu Schwierigkeiten. Entscheidend bei der Beurteilung ist die Frage, ob die Beschäftigung üblicherweise in mehreren Staaten ausgeübt wird. Wenn es sich bei der Auslandstätigkeit um ein einmaliges Ereignis handelt, ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Entsendung handelt.

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