Soll die Gewinnbeteiligung wieder aus den Arbeitsverträgen gestrichen werden bzw. sollen die Arbeitnehmer künftig auf die Gewinnbeteiligung gegen eine Einmalzahlung verzichten, unterliegt dies dem Mittbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.[1]. Die Streichung der Gewinnbeteiligung führt schließlich zu einer Änderung der geltenden Entlohnungsgrundsätze.
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