Soll die Gewinnbeteiligung wieder aus den Arbeitsverträgen gestrichen werden bzw. sollen die Arbeitnehmer künftig auf die Gewinnbeteiligung gegen eine Einmalzahlung verzichten, unterliegt dies dem Mittbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.[1]. Die Streichung der Gewinnbeteiligung führt schließlich zu einer Änderung der geltenden Entlohnungsgrundsätze.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge