Ein allgemeines und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihrer Beauftragten besteht nach der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht.
Die einzige gesetzliche Regelung des Zugangsrechts ist in § 2 Abs. 2 BetrVG enthalten. Danach ist einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach Unterrichtung des Arbeitgebers lediglich zur Wahrnehmung der im BetrVG genannten Aufgaben und Befugnisse Zugang zum Betrieb zu gewähren.
1.1.1 Umfang des Zutrittsrechts
Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb bzw. Aufsuchen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verliehen, sondern nur eines, das zweckgebunden an die Aufgabenerfüllung der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz anknüpft. Das Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient. Durch das Zugangsrecht werden zwar Hausrecht und Eigentum des Betriebsinhabers beschränkt, wogegen aber keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Ein weitergehendes allgemeines Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. eines ihrer Beauftragten besteht jedenfalls nach den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Gericht hat es in einer älteren Entscheidung abgelehnt, aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit ein einschränkungsloses Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter herzuleiten.
Durch Art. 9 Abs. 3 GG wird jedoch jegliche koalitionsgemäße Betätigung der Gewerkschaften im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschützt. Die Beschränkung des Grundrechtsschutzes auf den Kernbereich koalitionsgemäßer Bet...