Ein allgemeines und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihrer Beauftragten besteht nach der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht.

Die einzige gesetzliche Regelung des Zugangsrechts ist in § 2 Abs. 2 BetrVG enthalten. Danach ist einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach Unterrichtung des Arbeitgebers lediglich zur Wahrnehmung der im BetrVG genannten Aufgaben und Befugnisse Zugang zum Betrieb zu gewähren.

1.1.1 Umfang des Zutrittsrechts

Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb bzw. Aufsuchen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verliehen, sondern nur eines, das zweckgebunden an die Aufgabenerfüllung der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz anknüpft. Das Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient.[1] Durch das Zugangsrecht werden zwar Hausrecht und Eigentum des Betriebsinhabers beschränkt, wogegen aber keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.[2]

Ein weitergehendes allgemeines Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. eines ihrer Beauftragten besteht jedenfalls nach den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Gericht hat es in einer älteren Entscheidung abgelehnt, aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit ein einschränkungsloses Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter herzuleiten.[3]

Durch Art. 9 Abs. 3 GG wird jedoch jegliche koalitionsgemäße Betätigung der Gewerkschaften im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschützt. Die Beschränkung des Grundrechtsschutzes auf den Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigung, der für ihren Bestand unerlässlich ist, wurde vom BVerfG ausdrücklich aufgegeben.[4] Entscheidend ist vielmehr, ob für ein bestimmtes Verhalten der Gewerkschaft überhaupt Grundrechtsschutz besteht und entgegenstehende Grundrechtspositionen Dritter, regelmäßig des betroffenen Arbeitgebers, bestehen. Es sind daher kaum Fälle denkbar, in denen Gerichte ein einschränkungsloses Zutrittsrecht der Gewerkschaft bejahen werden. Vielmehr ist im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden, mit welchem Ziel die Gewerkschaft bzw. einer ihrer Beauftragten den Betrieb betreten will und inwieweit hierdurch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.

1.1.2 Ausübung des Zutrittsrechts

Das sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebene Zugangsrecht wird durch einen Beauftragten der Gewerkschaft ausgeübt. Dabei bestimmt die Gewerkschaft selbst, welche Person das Zutrittsrecht wahrnehmen soll. Dies können sowohl Gewerkschaftsangestellte (z. B. Gewerkschaftssekretäre) aber auch ein anderer in einem anderen Betrieb oder Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer sein.[1]

Einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf der entsandte Gewerkschaftsbeauftragte vor Ausübung seines Zutrittsrecht nicht. Der Arbeitgeber muss aber rechtzeitig von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet werden. Die vorherige Anmeldung soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob der Gewerkschaft bzw. ihrem Beauftragten ein Zutrittsrecht rechtlich und tatsächlich zusteht. Welche Ankündigungsfristen einzuhalten sind, ist Frage des Einzelfalls. Eine Ankündigungsfrist von nur einem Tag muss aber durch besondere Umstände gerechtfertigt werden.[2]

Die Benachrichtigung muss weiter die Person bezeichnen, die von der Gewerkschaft in den Betrieb entsandt wird und Zeit und Ort der bevorstehenden Visite angeben. Grundsätzlich hat der Gewerkschaftsvertreter ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten im Betrieb, die zur Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Dies werden regelmäßig die Räumlichkeiten des Betriebsrats bzw. die Arbeitsräume einzelner Betriebsratsmitglieder sein, wenn die Gewerkschaft zu Betriebsratssitzungen oder zur sonstigen Unterstützung des Betriebsrats im Betrieb herangezogen wird. Jedoch kann ein Gewerkschaftsbeauftragter auch berechtigt sein, einzelne Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen und die Arbeitsbedingungen in Augenschein zu nehmen, wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungsaufgaben[3] die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und die Einhaltung der im Betrieb geltenden Tarifverträge überprüfen will.[4]

Unterschiedliche Anforderungen bestehen bei der Bekanntgabe des Grunds für den Zutritt. Nimmt der Gewerkschaftsbeauftragte auf Einladung des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung im Betrieb teil, so muss dem Arbeitgeber die ausgesprochene Einladung zur Sitzung mitgeteilt werden. Zu welchem Sitzungsgegenstand der Beauftragte vom Betriebsrat hinzugezogen wird, muss dem Arbeitgeber dagegen nicht mitgeteilt werden. Dies folgt a...

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