4.1

Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Das Verbot des § 55 e Abs. 1 GewO gilt nur für die dort genannten Tätigkeiten; es lässt das Verbot des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz sowie die für das gewerbliche Feilbieten von Waren und das Aufsuchen von Warenbestellungen geltenden Ladenschlussbestimmungen sowie sonstige landesrechtliche Bestimmungen (Gesetz über Sonn- und Feiertage - SFTG) unberührt.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 55 e Abs. 1 GewO sollen von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich, lediglich für bestimmte Waren oder Leistungen sowie nur befristet und schriftlich erteilt werden. Eine Rechtsverordnung i.S. des § 55 Abs. 2 GewO wurde bisher nicht erlassen. Rücknahme und Widerruf der Ausnahmen richten sich nach [entspr. landesrechtl. Vorschriften der] §§ 48, 49 VwVfG.

 

4.2

Verbotene Tätigkeiten

(1) Die Verbote des § 56 Abs. 1 GewO lassen sonstige gesetzliche Verbote für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe unberührt. Entsprechende Verbote sind z.B. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Waffengesetz, § 22 Abs. 4 Sprengstoffgesetz sowie § 51 Abs. 1 Arzneimittelgesetz enthalten.

Edel- und Schmucksteine im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO sind in Anlage 3 aufgeführt.

(2) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten (in der Regel nicht bei Verkaufsveranstaltungen im Rahmen von Wanderlagern) und die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO erfüllt sind.

Die Behörde kann die Ausnahmebewilligung nur für ihren Bereich erteilen. Die Ausnahmebewilligung kann auf bestimmte Veranstaltungsformen beschränkt werden; sie ist schriftlich und stets widerruflich und befristet zu erteilen. Sie gilt auch für die Beschäftigten des Antragstellers. Vor ihrer Erteilung soll die Industrie- und Handelskammer gehört werden. Rücknahme und Widerruf der Ausnahmebewilligung richten sich nach [entspr. landesrechtl. Vorschriften der] §§ 48, 49 VwVfG.

(3) Die Ausübung im Reisegewerbe verbotener Tätigkeiten kann nach § 60 d GewO verhindert werden.

 

4.3

Namensangabe

Die nach § 56 a Abs. 1 Satz 2 GewO vorgeschriebene Angabe des Namens oder der Firma an Verkaufsstellen ist auch bei Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. erforderlich (z.B. in Form von Schildern, die während der Tätigkeit für die Kunden deutlich lesbar angebracht werden). Bei unselbständig Tätigen ist nicht der Name, sondern der Name derjenigen Betriebsinhaberin bzw. desjenigen Betriebsinhabers anzubringen, in deren bzw. dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden.

 

4.4

Haftpflichtversicherung (§ 55f GewO)

(1) Für die Ausübung der in § 1 und § 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schaustellerinnen und Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Schaustellertätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Mindesthöhe der Versicherungssummen ergibt sich aus § 1 Abs. 3 SchauHV.

(2) Die für den Vollzug des § 1 SchauHV bei der Gemeinde zuständige Stelle hat bei den übrigen Dienststellen, deren Aufgabenbereich durch den Betrieb von Schaustellergeschäften berührt sein kann, darauf hinzuwirken, dass dort vorliegende Informationen über den am jeweiligen Aufstellungsort beabsichtigten Betrieb von Schaustellergeschäften an sie weiter gegeben werden (vergleiche auch Nummer 7 Absatz 2).

(3) Der Nachweis über das Bestehen der nach § 1 SchauHV erforderlichen Haftpflichtversicherung ist zu erbringen entweder durch den Versicherungsschein mit der letzten Prämienrechnung und einem Beleg über die fristgerechte Zahlung der Prämie oder durch eine zeitlich begrenzte Bestätigung des Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz (§ 2 SchauHV). Wird der Nachweis nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 60 d GewO zu unterbinden ist.

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