Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr während der Arbeitszeit kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind damit steuer- und beitragsfrei. Die Abgabe erfolgt in überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers.
Gleiches gilt für Speisen und Getränke, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz zur Verfügung gestellt werden, z. B. während einer besonderen betrieblichen Besprechung oder der Inventur, wenn der Wert der Mahlzeit durchschnittlich je Arbeitnehmer 60 EUR nicht übersteigt. Auch hier liegt ein ganz überwiegend betriebliches Interesse vor.
Wird der Betrag von 60 EUR (brutto) überschritten, sind die Mahlzeiten in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, da es sich um eine Freigrenze handelt.
Lohnsteuer: Zur Gewährung von Aufmerksamkeiten s. R 19.6 Abs. 2 LStR.
Sozialversicherung: Leistungen, die nicht steuerbar sind, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Haustrunk im Brauereigewerbe ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV im Rahmen des Rabattfreibetrags beitragsfrei.
Entgelt | LSt | SV |
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Getränke und/oder Genussmittel zum Verzehr im Betrieb bis 60 EUR | frei | frei |
Mahlzeiten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bis 60 EUR | frei | frei |
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