1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Ordensangehörigen wird nach h. M. nicht begründet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die geistliche Genossenschaft hat keine bestimmte Person zu stellen, sondern verpflichtet sich, für bestimmte Leistungen eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften zur Verfügung zu stellen;
  • für Beginn und Ende der Beschäftigung sind ausschließlich Vereinbarungen zwischen dem Orden und dem Dritten maßgebend[1] und
  • von den Beteiligten ist nicht beabsichtigt, dass zwischen dem abgestellten Ordensangehörigen und dem Dritten arbeitsrechtliche Beziehungen begründet werden, und solche Beziehungen auch tatsächlich nicht begründet worden sind.[2]

Sozialversicherungsrechtlich sind damit die Verhältnisse maßgebend, die für Mitglieder geistlicher Genossenschaften gelten.[3]

2 Grenzüberschreitende Gestellungsverträge

Gestellungsverträge können auch grenzüberschreitend geschlossen werden. Wird ein Ordensangehöriger im Rahmen eines Gestellungsvertrags einem Dritten im Ausland überlassen und bleibt er weiterhin Angehöriger des in Deutschland ansässigen Ordens, gelten sozialversicherungsrechtlich keine Besonderheiten. Mitglieder ausländischer (z. B. indischer) Orden, die

  • im Rahmen von Gestellungsverträgen einer geistlichen Genossenschaft mit Sitz in Deutschland überlassen werden und
  • von dieser im Rahmen eines Gestellungsvertrags einem Dritten für bestimmte Leistungen zur Verfügung gestellt werden,

sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, weil die Gewährleistung der gemeinschaftsüblichen Versorgung nicht festgestellt werden kann. Voraussetzung für eine Gewährleistungsentscheidung ist der Sitz der geistlichen Genossenschaft in der Bundesrepublik Deutschland.[1] In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind diese Ordensangehörigen versicherungsfrei.[2] Von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung werden diese Personen wegen Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nicht erfasst, es sei denn, es besteht für diese Person ein privater Krankenversicherungsvertrag.

3 Überlassung von Ordensangehörigen an Dritte

Überlässt die geistliche Genossenschaft ausnahmsweise Dritten einen bestimmten Ordensangehörigen zur Erledigung von Arbeiten, liegt kein Gestellungsvertrag im hergebrachten Sinne vor. Vielmehr handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, wenn zwischen dem Ordensangehörigen und dem Dritten kein Arbeitsvertrag geschlossen wird und die Überlassung gewerbsmäßig erfolgt.

Stellt die geistliche Genossenschaft einem Dritten einen bestimmten Arbeitnehmer zur Verfügung und schließt der Ordensangehörige selbst oder die geistliche Genossenschaft für diesen mit dem Dritten einen Arbeitsvertrag, ist der Ordensangehörige Arbeitnehmer des Dritten und steht zu diesem Dritten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, es sei denn, es liegt Versicherungsfreiheit vor (z. B. ein Jesuitenpater wird als Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis zur Hochschule berufen).

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