Überlässt die geistliche Genossenschaft ausnahmsweise Dritten einen bestimmten Ordensangehörigen zur Erledigung von Arbeiten, liegt kein Gestellungsvertrag im hergebrachten Sinne vor. Vielmehr handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, wenn zwischen dem Ordensangehörigen und dem Dritten kein Arbeitsvertrag geschlossen wird und die Überlassung gewerbsmäßig erfolgt.

Stellt die geistliche Genossenschaft einem Dritten einen bestimmten Arbeitnehmer zur Verfügung und schließt der Ordensangehörige selbst oder die geistliche Genossenschaft für diesen mit dem Dritten einen Arbeitsvertrag, ist der Ordensangehörige Arbeitnehmer des Dritten und steht zu diesem Dritten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, es sei denn, es liegt Versicherungsfreiheit vor (z. B. ein Jesuitenpater wird als Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis zur Hochschule berufen).

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