Gründe dafür können z. B. eine schwierige wirtschaftliche Lage, Personalengpässe oder die Änderung des Geschäftsmodells sein. Da stellt sich die Frage, ob Unternehmen verpflichtet sind, die ursprünglich vereinbarten Ziele bei einer plötzlich eintretenden Änderung der neuen Situation anzugleichen.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung, in extremen Ausnahmesituationen kann allerdings eine Pflicht zur Zielanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden.[1]

Es kann sinnvoll sein, im Zielvereinbarungs- und Überprüfungsprozess (insbesondere auf der Ebene der persönlichen Ziele) 1-2 feste Meilensteingespräche vorzusehen, um ggf. geänderte Notwendigkeiten und/oder Rahmenbedingungen zu berichtigen.

In der Praxis hängt die Handhabung allerdings oft vom Vertrauen und der Kultur im Unternehmen ab: "Unsere Mitarbeiter und Führungskräfte wissen, dass Zielvereinbarungen nur eine Orientierung darstellen und im Fall veränderter wirtschaftlicher Bedingungen Ziele nicht eingehalten werden können".[2]

[1] § 313 BGB n.F.
[2] Zitat Oliver Kreyenberg, Head Human Resources der Switch Biotech AG, die seit einigen Jahren mit Zielvereinbarungen arbeiten.

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