§§ 1 - 7 1. Abschnitt Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Jugendamt

 

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

(2) Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

§ 2 Geltung des Kommunalverfassungsrechts

Für das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Kommunalverfassung.

§ 3 Satzung des Jugendamtes

 

(1) Die Vertretungskörperschaft erläßt für das Jugendamt eine Satzung.

 

(2) Die Satzung regelt insbesondere

 

a)

den Umfang des Beschlußrechts des Jugendhilfeausschusses,

 

b)

die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

 

c)

die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,

 

d)

den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,

 

e)

die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.

§ 4 Jugendhilfeausschuß

 

(1) Der Jugendhilfeausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinne der Kommunalverfassung.

 

(2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

 

(3) 1Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

 

(4) Der Jugendhilfeausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einberufen.

§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. 2Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.

 

(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. 2Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt.

 

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

 

(4) 1Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. 2Sofern die vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen vorgeschlagen werden.

 

(5) Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

 

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist von der Vertretungskörperschaft ein Stellvertreter für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen.

§ 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:

 

a)

der Landrat oder der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder ein von ihm bestellter Vertreter,

 

b)

der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,

 

c)

ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird,

 

d)

einen Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie einen Vertreter des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

 

e)

ein Vertreter der Schulen, der vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,

 

f)

ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,

 

g)

ein Vertreter der Jugendorganisationen, der durch den jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendringes angehört.[1] [Ab 02.04.2024: sowie]

h)[2]

 

h)

eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchstaben c) bis g[3] [Ab 02.04.2024: h] ) ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

(3) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen an den Beratungen einladen und beteiligen.

 

(4) 1Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden. 2Unter diesen Mitgliedern soll eine Person sein, welche die besonderen Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vertritt.

[1] Anzuwenden bis 01.04.2024.
[2] Buchst. h) angefügt durch Jugendbeteiligungs- und Vielfaltsgesetz. Anzuwenden ab 02.04.2024.
[3] Anzuwenden bis 01.04.2024.

§ 7 Unterausschüsse

1Der Jugendhilfeausschuss kann, insbesondere für die Jugendhilfeplanung, Unterausschüsse bilden. 2An ihrer Arbeit sollen Träger der freien...

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