§ 1

 

(1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.

 

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenversicherung überführt worden sind.

 

(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Versicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 30. Juni 1990 beziehen.

§ 2

 

(1) 1Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

 

(2) 1Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

[1] § 2 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 3 [bis 31.12.2022]

[1]

§ 3

 

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.

 

(2) 1Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar

 

a)

zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

 

b)

ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat[2] [Bis 26.06.2020: Innern], der Justiz und für Verbraucherschutz und der Verteidigung.

2Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. 3Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

 

(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

(5) 1Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. 2Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.

[1] § 3 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 4

 

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2022: der Kommission] mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

 

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2022: die Kommission] bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3)[3]

 

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

 

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[4] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2§ 2 Absatz 2[5] [Bis 31.12.2022: § 2 Abs. 3] gilt entsprechend.

 

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Ge...

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