1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] [Bis 31.07.2022: Der Bundesminister der Justiz] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales[2] [Bis 31.07.2022: Bundesminister für Arbeit] die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 2Insbesondere kann es[3] [Bis 31.07.2022: er] bestimmen,

 

1.

welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;

 

2.

wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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