Begriff

Der Geschäftsführer ist Organ einer juristischen Person. Er ist im Innenverhältnis den Mitgesellschaftern gegenüber berechtigt, organisatorische Maßnahmen durchzuführen und dazu den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Meist vertritt er die Gesellschaft im Geschäftsverkehr nach außen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen; er bezieht daher Arbeitslohn. Das gilt auch für einen an einer GmbH beteiligten Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch hier ist die auf der Grundlage des Anstellungsvertrags gezahlte Tätigkeitsvergütung Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Regelungen über die Geschäftsführung finden sich in § 709 BGB, §§ 114, 115, 164 HGB.

Lohnsteuer: Nach dem BFH-Urteil v. 23.4.2009, VI R 81/06, BStBl 2012 II S. 262 gelten Geschäftsführer steuerrechtlich als Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV. Zur Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers als nichtselbstständiger Arbeitnehmer aufgrund einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse vgl. FG Berlin, Urteil v. 6.3.2006, 9 K 2574/03, EFG 2006 S. 1425, rkr.

Sozialversicherung: § 7 SGB IV definiert die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung informieren detailliert im Gemeinsamen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen (GR v. 1.4.2022: Anlage 3).

 

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