§ 6a EStG regelt detailliert die Voraussetzungen der Pensionsrückstellung. In der Praxis ist u. a. wichtig, dass die schriftliche Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss.[1]

Bei der Rückstellungsbildung bestehen das Gebot der Eindeutigkeit und der Schriftlichkeit, beide zum Zweck der Beweissicherung. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung.[2]

Lt. FG Münster ist die Bildung einer Pensionsrückstellung dem Grunde nach auch bei Versorgungszusagen möglich, die unter einer aufschiebenden Bedingung (im Streitfall: der spätere Wert von Fondsanteilen oder einer Rückdeckungslebensversicherung) erteilt werden.[3]

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus.[4] Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist.[5]

[2] FG Düsseldorf, Urteil v. 9.6.2021, 7 K 3034/15 K, G, F, Rev. beim BFH unter Az. I R 29/21: Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Eindeutigkeitsgebot.
[3] FG Münster, Urteil v. 18.3.2021, 10 K 4131/15 F, Rev. beim BFH unter Az. XI R 25/21: Zum Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertpapiergebundene Pensionszusagen.
[4] FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021, 6 K 2196/17 K, G, F, Rev. beim BFH unter Az. I R 50/22: Fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage bei über 60 Jahre altem Geschäftsführer (Alleingesellschafter der GmbH) rechtfertigt keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.

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