Die Bildung von Rückstellungen für Umwandlungen von Barlohnansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1]

Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit.[2]

[2] BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15, BStBl 2019 II S. 70; Hessisches FG, Urteil v. 29.9.2021, 4 K 1476/20, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. I B 87/21: Entgeltumwandlung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer durch Rücklage bereits erdienter Aktivbezüge auf Zeitwertkonto (Investmentkonto der GmbH) zugunsten künftiger Altersbezüge über sein eigenes Vermögen verfügt.

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