4.1 Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer

Geschäftsführer haften für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (zu 100 %) von den Arbeitslöhnen, inkl. der pauschalen Nachbesteuerung von Sachbezügen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.[1]

Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die zivilrechtliche Übernahme der Haftung für die Steuerschulden der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist unbeachtlich.

Bei Verteilung der Tätigkeiten einer GmbH auf mehrere Geschäftsführer kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH begrenzt werden. Hierfür ist eine vorweg getroffene eindeutige, d. h. schriftliche Vereinbarung nötig, die regelt, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist.[2]

Wird der (ehemalige) angestellte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch für die ihn selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen, kann er diese Aufwendungen im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigen. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.[3]

Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber (GmbH) für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 35, 69 AO in Betracht kommt.[4]

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt für fällige Lohnsteuer auch in Betracht, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die 3-wöchige Schonfrist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO fällt.[5]

Die Geschäftsführerhaftung besteht auch nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH verbleibt.[6]

[1] §§ 34, 69 AO; BFH, Urteil v. 16.5.2017, VII R 25/16, BStBl 2017 II S. 934: Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch des Geschäftsführers im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin; BFH, Urteil v. 14.12.2021, VII R 32/20, BFH/NV 2022 S. 692; BFH, Beschluss v. 15.11.2022, VII R 23/19, BStBl 2023 II S. 549: Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

4.2 Erstattung von Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmeranteilen

Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich nicht maßgebend.

Ist der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht des Geschäftsführers ausgegangen und hat er seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag steuerfrei gezahlt[1], sind die an den Arbeitgeber zurückgezahlten Arbeitgeberanteile für den Geschäftsführer kein Arbeitslohn, wenn nachträglich festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht bestand. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die erstatteten Beträge nicht an den Geschäftsführer weitergibt und dass der Geschäftsführer keine Versicherungsleistungen erhalten hat.[2]

An den Geschäftsführer zurückgezahlte Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind für den Lohnsteuerabzug ebenfalls ohne Bedeutung. Allerdings werden im Jahr der Erstattung gleichartige Sonderausgaben des Arbeitnehmers (hier: des Geschäftsführers) mit den erstatteten Beträgen verrechnet.

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