Der Anstellungs- bzw. Geschäftsführervertrag endet durch Kündigung. Außerdem kommen als Beendigungsgründe in Betracht: Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Tod des Geschäftsführers. In der Regel sind die Gesellschafter sowohl für den Abschluss als auch für die Kündigung des Anstellungsvertrags zuständig. Ist sowohl das Recht zur Bestellung als auch zur Abberufung per Satzung einem Beirat zugewiesen, gilt dies auch für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrags.

 
Achtung

Mitbestimmte GmbH

Die mitbestimmte GmbH muss einen Aufsichtsrat bilden.[1] Nicht die Gesellschafter, sondern der Aufsichtsrat sind für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig.[2] Dies gilt auch für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrags.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge