Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig Arbeitnehmer i. S. d. Lohnsteuerrechts.[1] Die von ihm bezogenen Vergütungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h., im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt würden. Ist dies nicht der Fall, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen, z. B. bei Überstundenvergütungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhält[2], und bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.[3]

Angemessenheit der Vergütung

Gleiches gilt für ein überhöhtes Gehalt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Vergütungsbestandteil, den der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, auf einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Rechtsgrundlage oder auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung[4] führt bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.[5]

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