Sonderzuwendungen wie Prämien oder Jubiläumsgelder sind zusätzliche Entgeltbestandteile. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn sowie sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prämien für Anwesenheit, Verbesserungsvorschläge, die Erfüllung von Qualitätsnormen, für Betriebs- oder Termintreue, aufgrund eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums oder als Sicherheitsprämie gewährt wurden.

Mitarbeiter fühlen sich durch Prämien wertgeschätzt und nehmen eine vorher nicht erwartete monetäre Zusatzbelohnung natürlich gerne an. Erfahrungsgemäß ist aber eine solche Zusatzbelohnung schnell vergessen und wirkt für die Zukunft kaum nach. Für die Zahlung von Prämien ist es deshalb sinnvoll, sich ein durchdachtes und transparentes Konzept zu überlegen, das die Prämienzahlung an die Erreichung von vorher gesteckten Zielen bindet. So werden die Freisetzung von Energien und Motivation erheblich besser gewährleistet. Dabei ist ggf. die Mitbestimmung des Betriebsrats zu berücksichtigen.

 
Achtung

Prämienersatz für mangelnde Führung

Führungskräfte nutzen das Mittel der Prämie oft auch als Ersatz für mangelnde Führung, durchdachte Gehaltsförderung oder um Unzufriedenheit von Mitarbeitern zu beschwichtigen. So erkaufen sie sich Ruhe, wo vielleicht die Lösung eines Motivations- bzw. Führungsproblems oder eine sinnvolle Personalentwicklung angebracht wäre. Schwerer fällt den Führungskräften dieses Vorgehen, wenn man einen Antragsweg vorweg schaltet, der nicht nur der Bewilligung und Administration der Auszahlung förderlich ist, sondern auch eine Begründung erfordert. Mit der Einbindung der Personalabteilung und der Geschäftsführung in den Genehmigungsweg soll gewährleistet werden, dass eine gewisse Gerechtigkeit bei der Festsetzung der Prämienhöhe eingehalten bzw. gewährleistet wird.

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