Durchaus denkbar und daher geeignet für die Beteiligung von Mitarbeitern scheint auf den ersten Blick auch die Einlage von Kommanditkapital zu sein. Negativ tritt hier jedoch ein steuerlicher Effekt in Erscheinung: Da die KG eine Personengesellschaft ist, werden die als Kommanditisten beteiligten Mitarbeiter automatisch zu Mitunternehmern. In Folge sind Gehaltszahlungen an diese Beschäftigten nicht als Personalaufwand abzugsfähig, sondern müssen aus dem Gewinn der Gesellschaft erbracht werden. Gleiches gilt für die Beteiligung von Beschäftigten als GbR-Gesellschafter oder als atypische stille Gesellschafter.

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