Eine geringere Verbreitung hat die Beteiligung von Mitarbeiter an GmbHs. Der Grund: Mit der Beteiligung sind umfangreiche Rechte verbunden, die gerade in familiengeführten Unternehmen den Beschäftigten nur in besonderen Fällen eingeräumt werden. Auch die hohen Aufwendungen für die Übertragung der Anteile sind zu bedenken. Zudem war es über viele Jahre problematisch, die Rückgabe der Beteiligung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Gerade dieser Tatbestand hat sich jedoch durch zwei Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (Az: II ZR 342/03 und 173/04) zum Positiven verändert.

Bei einer GmbH-Beteiligung werden die Mitarbeiter durch eine notarielle Beurkundung direkt am Unternehmen beteiligt. Meist geschieht dies durch Eigenleistung des Mitarbeiters, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Mittel durch Bonuszahlungen des Unternehmens aufzubringen. Der Mitarbeiter erhält dadurch neben Kontroll- und Informationsrechten die vollen Rechte eines GmbH-Gesellschafters, also auch Verwaltungs- und Vermögensrechte. Die GmbH-Anteile sind Eigenkapital. Der Mitarbeiter wird am Gewinn beteiligt, trägt aber auch das volle Risiko in Höhe seiner Beteiligung. Das Beteiligungsmodell unterstützt die Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen und erhöht seine Motivation.

Letztlich kommt die GmbH-Beteiligung daher meist nur infrage, wenn eine langfristige Bindung von Führungskräften angestrebt wird. Das Modell ist auch gut geeignet für den Fall, dass sich die bisherigen Eigentümer zurückziehen möchten, sei es, um die Nachfolge zu regeln oder bei einem Management-Buy-Out. Für die Unternehmensentwicklung wichtige Fachkräfte und Experten können über Genussrechte oder eine stille Beteiligung beteiligt werden.

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