Pflegegeld gehört nicht zum Gesamteinkommen, wenn es an Personen gezahlt wird, die ein fremdes Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII versorgen und erziehen. Das Pflegegeld wird aus öffentlichen Mitteln gezahlt[1] und deckt die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung ab. Es handelt sich um eine steuerfreie Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

 
Hinweis

Eigenverantwortliche Kindertagespflege

Die eigenverantwortlich ausgeübte Kindertagespflege ist regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit. Die hieraus erzielten Einkünfte (Geldleistungen) sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 EStG und zählen zum Gesamteinkommen.

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