Zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG gehören u. a.
- Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag,
- Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag,
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
- Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
Renten werden mit ihrem Ertragsanteil berücksichtigt.[1]
Familienversicherung
Renten werden mit dem Zahlbetrag berücksichtigt.[2] Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt.[3] Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
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