Zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG gehören u. a.

  • Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag,
  • Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag,
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
  • Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.

Renten werden mit ihrem Ertragsanteil berücksichtigt.[1]

 
Hinweis

Familienversicherung

Renten werden mit dem Zahlbetrag berücksichtigt.[2] Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt.[3] Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

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