Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben (§ 72a Abs. 3 BetrVG). Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig.

Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden (§ 60 Abs. 1 BetrVG) im Konzernunternehmen an, die bei der letzten Wahl der JAV in den einzelnen Betrieben des jeweils entsendenden Unternehmens in die Wählerliste eingetragen waren (§ 72 Abs. 7 BetrVG). Wird die KJAV durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vergrößert oder verkleinert, ändert sich diese Stimmgewichtung.

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