Begriff

Der Begriff "Geringverdiener" stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Darunter fallen Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt. Für diesen Personenkreis trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für alle Zweige der Sozialversicherung gilt einheitlich § 20 Abs. 3 SGB IV. Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften werden angewendet. Der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Berufsausbildungsvergütung bis 325 EUR pflichtig pflichtig

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