Der Begriff "Geringverdiener" stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Darunter fallen Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt. Für diesen Personenkreis trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine.
Sozialversicherung: Für alle Zweige der Sozialversicherung gilt einheitlich § 20 Abs. 3 SGB IV. Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften werden angewendet. Der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.
Entgelt | LSt | SV |
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Berufsausbildungsvergütung bis 325 EUR | pflichtig | pflichtig |
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