Ein Student nimmt am 01.04.2020 eine Beschäftigung als landwirtschaftliche Aushilfe gegen ein monatlich schwankendes Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro (unter 5 Tagen pro Woche mit mehr als 20 Stunden) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.10.2020 befristet und soll maximal an 115 Arbeitstagen ausgeübt werden. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Die Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr die (in der Zeit vom 01.03. bis 31.10.2020 zulässige) Zeitgrenze von 115 Arbeitstagen (weniger als 5-Tage-Woche) nicht überschreitet und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

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