Ein Student nimmt am 01.07.2021 eine Beschäftigung als landwirtschaftliche Aushilfe gegen ein monatlich schwankendes Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro (mit mehr als 20 Stunden pro Woche) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.10.2021 befristet und soll maximal an 102 Arbeitstagen ausgeübt werden. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Die Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr die (in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2021 zulässige) Zeitgrenze von 102 Arbeitstagen nicht überschreitet und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

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