Begriff

Zum Arbeitslohn gehören nicht nur Geldleistungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, sondern auch Einnahmen in Geldeswert wie z. B. freie Unterkunft, freie Verpflegung und andere unentgeltlich oder verbilligt überlassene Waren- und Dienstleistungen. In Abgrenzung zum Barlohn bezeichnet man diese Form des Arbeitslohns auch als Sachbezug bzw. Sachlohn oder geldwerten Vorteil.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Arbeitslohn ist in § 2 Abs. 1 LStDV normiert. Rechtsgrundlage für die lohnsteuerliche Erfassung von Sachbezügen als Arbeitslohn ist § 8 Abs. 1 EStG. Die Bewertungsregeln einschließlich der möglichen Steuerbefreiung (Rabattfreibetrag von 1.080 EUR) sind für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG festgelegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht vor, ist die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen. Verwaltungsregelungen zur Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags finden sich in R 8.1 LStR. 8.2 LStR enthält Anweisungen des Richtliniengebers zum großen Rabattfreibetrag.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtlichen Regelungen zu einem geldwerten Vorteil ergeben sich sozialversicherungsrechtlich aus den § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile sind grundsätzlich auch beitragspflichtig.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitslohn, der nicht in Geld besteht pflichtig pflichtig

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge