1 Abrechnung von Sachbezügen und Dienstleistungen

Geldwerter Vorteil ist ein lohnsteuerlicher Begriff, der in den Fällen verwendet wird, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Als geldwerter Vorteil wird der Geldbetrag bezeichnet, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste oder zusätzlich ausgeben müsste, wenn er sich die Sache oder die Dienstleistung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (Kleinhandelspreis einschließlich Umsatzsteuer) selbst beschaffen würde. Dieser Geldbetrag ist i. d. R. als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.

2 Bewertung des geldwerten Vorteils

Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie bei Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Barlohnzahlungen zu beachten sind. Insbesondere sind die gesetzlichen Steuerbefreiungsvorschriften auch auf Sachbezüge anwendbar. Die Besonderheiten bei den Sachbezügen liegen in der zutreffenden Ermittlung des Wertansatzes, mit dem die Vorteilsgewährung dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen ist.[1] Außerdem ist der Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen durch Dritte gesetzlich vorgeschrieben, der sog. Drittrabatte einschließt.[2]

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