1 Erstattung einer Geldstrafe

Vom Arbeitgeber ersetzte Geldstrafen oder Geldbußen sind beitragspflichtiges Entgelt.[1] Sie sind wie Einmalzahlungen zu behandeln und in dem Monat der Auszahlung beitragsrechtlich zuzuordnen.

2 Lohnabzug einer Vertragsstrafe

Wird der Arbeitslohn durch eine vom Arbeitgeber verhängte Vertragsstrafe im Wege der Aufrechnung gemindert, ist der Strafbetrag bei der Beitragsbemessung nicht abzugsfähig. In einem solchen Fall gilt der volle Entgeltbetrag als zugeflossen. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind aus dem vollen Entgelt zu berechnen.

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