Von den Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern in diesem Sinne sind die gelegentlich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgelegten Vertragsstrafen zu unterscheiden.

Vertragsstrafen wegen dienstlicher Verfehlungen des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber gefordert und vom Arbeitslohn einbehalten werden, mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht. Die Lohnsteuer ist in diesem Fall vom ungekürzten Betrag zu berechnen. Diese Vertragsstrafen sind beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar.

Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbots oder aus ähnlichen Anlässen eine Vertrags-(Konventional-)strafe zu zahlen, rechnen die Zahlungen zu den abzugsfähigen Werbungskosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge