VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen.
Gebühren umgerechnet in Euro
Nummer | Leistung | Punktzahl | Gebühr in DM |
---|---|---|---|
100 | Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines - | 250 | 28,50 |
102 | Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten | 150 | 17,10 |
104 | Bulbusentnahme bei einem Toten | 250 | 28,50 |
105 | Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten | 230 | 26,22 |
107 | Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten | 220 | 25,08 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen