VII. Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen

Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen.

Gebühren umgerechnet in Euro

Nummer Leistung Punktzahl Gebühr in DM
100 Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines - 250 28,50
102 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten 150 17,10
104 Bulbusentnahme bei einem Toten 250 28,50
105 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten 230 26,22
107 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten 220 25,08

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