1 Zahlung für Dienstwagengarage ist kein Arbeitslohn

Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer eigenen oder selbst angemieteten Garage unterstellt.

Garagengeld als Mieteinnahme

Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Nutzungsentgelt darstellt, ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Mietverhältnis besteht, das neben das Dienstverhältnis tritt, wenn der Beschäftigte seine eigene oder angemietete Garage für den betrieblichen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Zahlungen des Arbeitgebers zählen demzufolge zu den Vermietungseinkünften, die nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterliegen.

 
Hinweis

Parkplatzmiete an erster Tätigkeitsstätte

Bezahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte bzw. in deren unmittelbaren Umgebung, stellt sich die Frage nach dem Werbungskostenabzug bzw. nach der Kürzung des geldwerten Vorteils, je nachdem ob der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw oder einen Dienstwagen für die Arbeitgeberfahrten benutzt. Beim privaten Fahrzeug steht die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer außer Zweifel, die sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich erfasst. Etwas anderes gilt nach Auffassung des FG Köln, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht: Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einen Dienstwagen, mindern die an den Arbeitgeber für die Anmietung eines Parkplatzes an bzw. in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte geleisteten Zahlungen den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung.[2]

Anrechenbare, vom Arbeitnehmer übernommene Betriebskosten für einen Dienstwagen können nach bisheriger Besteuerungspraxis solche Aufwendungen sein, die dem Halten und unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen. Straßenbenutzungs- oder Parkgebühren können deshalb weder bei der 1-%-Regelung noch bei den Gesamtkosten der Fahrtenbuchmethode als steuerminderndes Nutzungsentgelt vereinbart werden.[3]

Die abschließende Entscheidung bleibt abzuwarten. Um evtl. Nachteile zu vermeiden, bleiben der Rechtsweg und die Möglichkeit, ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

2 Erstattete Garagenmiete als steuerfreier Auslagenersatz

In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer für den Dienstwagen eine angemietete Garage zur Verfügung stellt, ohne dass ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, und nach Vorlage des Mietvertrags die konkret an den Dritten gezahlte Miete von seinem Arbeitgeber erstattet bekommt, sind dagegen steuerfreier Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer hat jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch die der Arbeitgeber Auslagen des Arbeitnehmers ersetzt. Da die Anmietung der Garagen allein zum Schutz und zur Werterhaltung der "betrieblichen Fahrzeuge" erfolgt, leistet der Arbeitgeber mit der Erstattung des Garagenentgelts steuerfreien Auslagenersatz.[1]

3 Garagenmiete erhöht Pkw-Gesamtkosten

Schließlich liegt in der tatsächlichen Nutzung der (eigenen oder selbst angemieteten) Dienstwagengarage durch den Arbeitnehmer auch keine Rücküberlassung vor, die zu einem zusätzlichen Sachlohn führen würde. Insoweit gilt nichts anderes, wie wenn der Arbeitgeber selbst eine eigene oder angemietete Garage dem Arbeitnehmer überlässt. Die Kosten hierfür zählen zu den Gesamtkraftfahrzeugkosten des Dienstwagens.

  • Bei der Fahrtenbuchmethode erhöht das Garagengeld den individuellen Kilometersatz, welcher der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens zugrunde zu legen ist.
  • Bei der 1-%-Methode sind dagegen die tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen für den Umfang der Dienstwagenbesteuerung ohne Bedeutung. Der pauschale Nutzungswert von 1 % für die Privatnutzung sowie von 0,03 % für die Fahrten zum Betrieb erfasst auch die dem Arbeitgeber für eine Garage entstehenden Aufwendungen. Für die Übernahme zusätzlicher Fahrzeugkosten ist kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.

4 Garagenkosten als anrechenbares Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers

Zu den anrechenbaren Nutzungsentgelten, die sowohl bei der 1-%-Regelung als auch bei Fahrtenbuchmethode den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer mindern, zählen ausschließlich arbeitsrechtlich oder dienstrechtlich vereinbarte Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung des zur Verfügung stehenden Dienstwagens. Neben einer vereinbarten festen Monatspauschale, einer Kilometerpauschale oder der Übernahme von Leasingraten zählen auch vom Arbeitnehmer getragene Betriebskosten zum anrechenbaren Nutzungsentgelt, wenn di...

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