Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Garagengeld für die Unterbringung seines privaten Fahrzeugs, liegt weiterhin lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.[1]

Gleichzeitig ist der (anteilige) Werbungskostenabzug für die Garagenkosten ausgeschlossen, auch soweit der Arbeitnehmer sein Fahrzeug für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb einsetzt. Mit dem Ansatz der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugaufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.[2]

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